Derzeit werden vermehrt Fälle beklagt, in denen ein deutsches Inkassounternehmen (hier: Aalto Financial Services in Bremen) versucht, im Auftrag italienischer Polizeibehörden (hier: Gemeinden in der Region des Gardasees) Bußgelder aus Straßenverkehrszuwiderhandlungen bei deutschen Kfz-Haltern einzutreiben.
Das Inkassobüro beruft sich dabei explizit auf eine Übertretung der italienischen Straßenverkehrsordnung. Diesen Zahlungsaufforderungen und Mahnungen liegt damit eine öffentlich-rechtliche Bußgeldforderung zu Grunde, die in Deutschland nicht über private Inkassounternehmen und ein zivilrechtliches gerichtliches Mahnverfahren vollstreckbar ist.
Es empfiehlt sich daher, das betreffende deutsche Inkassobüro auf die geltende Rechtslage hinzuweisen, gegen eventuell folgende gerichtliche Mahnbescheide sollte Widerspruch eingelegt und auf die Unzuständigkeit deutscher Gerichte in derartig öffentlich-rechtlichen Sachverhalten hingewiesen werden.
Eine Vollstreckung von Bußgeldern aus Italien in Deutschland wird grundsätzlich erst dann möglich sein, wenn Italien den EU- Rahmenbeschluss zur Geldsanktionsvollstreckung umgesetzt hat – was derzeit nach hiesigen Informationen noch nicht der Fall ist. Zudem werden für diesen Fall keinesfalls private Inkassounternehmen, sondern ausschließlich das Bundesamt für Justiz in Bonn zuständig
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Bußgelder bis zum Ablauf der in Italien geltenden fünfjährigen Vollstreckungsverjährungsfrist weiterhin zwangsweise eingetrieben werden können.
Aufgrund der erfahrungsgemäß teilweise sehr forschen Vorgehensweise des Inkassounternehmens empfiehlt es sich, bereits zu einem frühen Zeitpunkt anwaltlichen Rat und anwaltliche Vertretung hinzu zu ziehen.
Fundstelle: Mitteilungen der Juristischen Zentrale des ADAC 51/2014