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Fahrerlaubnisrecht

Der Begriff „Fahrerlaubnisrecht“ – FeR – beschreibt die Vielzahl von nationalen und europarechtlichen Normen und gerichtlichen Entscheidungen, die sich im Wesentlichen mit der Fahrerlaubnis beschäftigen.

Erster Berührungspunkt mit dem Fahrerlaubnisrecht stellt häufig die Verhängung eines Fahrverbots in einem Bußgeldverfahren, der Entzug der Fahrerlaubnis im Straf- oder Verwaltungsverfahren oder die Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der zwischenzeitlich angesammelten Punkte dar.

Fahrverbot

Bei Verstößen im Straßenverkehr wird nicht selten neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot für die Dauer von einem, zwei oder drei Monaten ausgesprochen. Während dieses Fahrverbots ist dem Betroffenen dann das Führen jeglicher Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr untersagt. Im Unterschied zum Entzug der Fahrerlaubnis wird dem Betroffenen nach Ablauf des Fahrverbots sein alter Führerschein wieder ausgehändigt.

Unter gewissen Voraussetzungen kommt ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße in Betracht. Diese Voraussetzungen sind jedoch insbesondere in der bayerischen Rechtsprechung außerordentlich hoch und nur sehr schwer zu erfüllen oder gar nachzuweisen.

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Entzug der Fahrerlaubnis

Im Gegensatz zum Fahrverbot wird dem Inhaber einer Fahrerlaubnis im Falle des Entzuges das Recht, von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, endgültig aberkannt. Es besteht also nicht die Möglichkeit, nach Ablauf einer gewissen Frist einen alten Führerschein, der die Fahrerlaubnis ja nur dokumentiert, wieder zu erhalten. Vielmehr muss nach Ablauf einer möglicherweise von einem Gericht verhängten Sperrfrist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden.

Diese Wiedererteilung wird häufig von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht. So ist beispielsweise bei einem vorausgegangenen Entzug wegen eines Alkoholdeliktes ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Dasselbe gilt aber auch für wiederholte alkoholbedingte Auffälligkeiten, wobei hier bereits zwei Ordnungswidrigkeiten, die noch im Register eingetragen und demnach berücksichtigt werden dürfen, ausreichend sind.

Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben in diesen Bereichen jahrelange Erfahrung und stehen Ihnen in unseren Kanzleien in Augsburg und Starnberg gerne beratend zur Verfügung.

Medizinisch-psychologische Untersuchung

MPU künftig bei jeder Trunkenheitsfahrt?Über kaum etwas erzählt man sich so schaurige Geschichten, wie über die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) – landläufig den „Idioten-Test“.

Die meisten Anordnungen von medizinisch-psychologischen Untersuchungen ergehen im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen. Aber auch gesundheitliche Probleme können die Verwaltungsbehörde dazu veranlassen, die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zur Abklärung von Eignungszweifeln anzufordern. Es gibt in der Rechtsprechung möglicherweise eine aufkeimende Tendenz, bei jeder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt eine MPU zu fordern.

Eine Vorstufe der medizinisch-psychologischen Untersuchung ist das fachärztliche Gutachten.

Nicht immer ist die Anordnung einer MPU berechtigt

Das dubiose Geschäft mit der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung. Häufig ist die richtige Vorbereitung auf die anstehende medizinisch-psychologische Untersuchung existenziell für die Erfolgsaussichten. So muss beispielsweise in einigen Fällen eine Alkohol- oder Drogenabstinenz für eine gewisse Zeit nachgewiesen werden. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, kann die medizinisch-psychologische Untersuchung auch kaum mit Erfolg bestanden werden. Siehe hierzu auch unsere Pressemitteilung „Das dubiose Geschäft mit der MPU“.

Grundvoraussetzung für die realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten ist häufig die Einsicht in die Unterlagen der Behörde. Der Betroffene hat grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen, die der gewählten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Verfügung gestellt werden.

Die Begutachtungsstelle wird grundsätzlich vom Betroffenen als Auftraggeber beauftragt. Das Rechtsverhältnis besteht allein zwischen dem Auftraggeber und dem Gutachter, die Fahrerlaubnisbehörde ist in dieses Rechtsverhältnis nicht involviert. Aus diesem Grunde sollte auch dringend davon abgesehen werden, die begutachtende Stelle zu ermächtigen, das Gutachten unmittelbar an die Fahrerlaubnisbehörde zu übersenden.

Aus dem Gesagten wird klar, wie wichtig kompetenter anwaltlicher Rat ist, gerade dann, wenn es Spitz auf Knopf steht und man als juristischer Laie Gefahren oder auch Chancen des Verfahrens oft gar nicht mitbekommt. Herr Rechtsanwalt Udo Reissner ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, profilierter Strafrechtsanwalt, ADAC Vertragsanwalt – und als solcher „mit allen Wassern gewaschen“, wie man sagt.

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