Das Wohnungseigentum stellt eine eigenständige Form des Eigentums dar, das u. a. im WEG, dem Wohnungseigentumsgesetz, besonders geregelt ist. Um das Wohnungseigentum ranken sich zahlreiche Fragen und Problemfelder, die insbesondere für den Wohnungseigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft, aber auch Hausverwaltungen von höchstem Interesse sind. In unserer Kanzlei in Augsburg und in Starnberg werden genau diese Problemfelder seit Kanzleigründung vor über 10 Jahren durch einen auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten Anwalt betreut. Wir vertreten sowohl Hausverwaltungen als auch Eigentümer und Eigentümergemeinschaften, wobei sich unsere Tätigkeit nicht nur auf den Raum Augsburg und Starnberg beschränkt.
Es beginnt oftmals schon mit der Frage, wie Wohnungseigentum begründet werden kann. In diesem Zusammenhang kann auch Bedeutung erlangen, wie der Teilungsvertrag oder die Teilungserklärung geändert werden kann. Zentraler Punkt und konfliktbeladen im Wohnungseigentum ist die Abgrenzung zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum, weil hiervon der Umfang der Berechtigung des Wohnungseigentümers zur baulichen Veränderung und insbesondere die Verpflichtung zur Kostentragung für die Instandhaltung und Instandsetzung des betreffenden Gebäudeteils abhängen.
Eigentümerversammlung
Probleme rund um die Eigentümerversammlung geben immer wieder Anlass für Streitigkeiten, weshalb bereits vor einer Eigentümerversammlung die Einschaltung eines Anwalts sinnvoll sein kann. Hierbei seien nur genannt die Themen wie Einberufung der Versammlung, Tagesordnungspunkte, Beschlussfähigkeit, Protokolleinsicht, Beschlussmängel und Beschlussanfechtung. Wobei im Rahmen der Beschlussanfechtung oftmals gegen die Jahresabrechnung vorgegangen werden muss, da hierbei häufig Fehler vorhanden sind wie zum Beispiel eine unzulässige Schätzung des Warmwasserverbrauchs, die sich gegebenenfalls extrem zu Lasten eines Wohnungseigentümers auswirken können. Viele Wohnungseigentümer sind sich zudem nicht bewusst, dass ein Beschluss innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung anzufechten ist und es hierbei auf den Zugang des Versammlungsprotokolls nicht ankommt. Unser auf diese Themen spezialisierter Rechtsanwalt in unserer Kanzlei in Augsburg kann deshalb bereits im Vorfeld mit Rat und Tat sowohl einer Hausverwaltung, als auch der Eigentümergemeinschaft mit Rat und Tat zur Seite stehen.
Gemeinschatliches Eigentum
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ist ebenfalls von wesentlicher Bedeutung. Hier ist unter anderem an die Aufgaben und Befugnisse der Hausverwaltung (des Verwalters), die Verwalterbestellung, die Entlastung und Abberufung der Verwalter , als auch an die Haftung der Verwalter zu denken. Immer wieder kommt es im Wohnungseigentumsrecht zu Streitigkeiten zwischen der Hausverwaltung und der Eigentümergemeinschaft, weshalb es unerlässlich ist, einen Rechtsanwalt rechtzeitig zu den einzelnen Problemen zu befragen. Auch in diesem Punkt ist unsere Kanzlei in Augsburg Anlaufstelle für Hausverwaltungen und auch Eigentümergemeinschaften.
Konfliktträchtig ist auch der Mitgebrauch am Gemeinschaftseigentum. Tierhaltung, Nutzung von Flur, Keller und Waschraum. Das Grillen auf Balkonen und Terrassen bieten immer wieder Streitstoff unter Wohnungseigentümern und beschäftigt die Hausverwaltungen in den Sommermonaten des Öfteren.
Das Wohnungseigentumsrecht wurde zum 01.07.2007 novelliert mit wichtigen Änderungen auch des Verfahrens vor dem Wohnungseigentumsgericht. Vor der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) war das Wohnungseigentumsverfahren ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem insbesondere der Sachverhalt durch das Gericht von Amts wegen zu ermitteln war. Nunmehr ist das Verfahren der Zivilprozessordnung (ZPO) unterstellt, was jetzt unter anderem bedeutet, dass die Parteien (Eigentümer, Eigentümergemeinschaft, Hausverwalter) bestimmen, welche Tatsachen sie dem Gericht unterbreiten und auch eine Beweisführungslast haben, also die Verpflichtung ihren Sachvortrag unter Beweis zu stellen.