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Rechtsanwalt für Strafrecht in Starnberg und Augsburg

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Strafrecht – das mächtigste Instrument des Staates

Im Strafrecht gilt das Prinzip „in dubio pro reo“, was bedeutet, dass im Zweifel für den Angeklagten entschieden wird. Es geht darum, die Schuldigen zu bestrafen, jedoch gestaltet sich die Wahrheitsfindung oft schwierig. Justizirrtümer können passieren und es stehen harte Strafen im Raum, wodurch das Strafrecht komplex wird.

Als Teil des öffentlichen Rechts sieht das Strafrecht Sanktionen wie Freiheitsstrafen oder Geldstrafen für rechtswidrig und schuldhaft begangene Taten vor. Es gliedert sich in drei Bereiche: das materielle Strafrecht, das formelle Strafrecht und das Strafvollzugsrecht.

Das Strafrecht – ein Überblick

Das materielle Strafrecht definiert die Voraussetzungen für die Strafbarkeit. Es gilt der Grundsatz: nulla poene sine lege; was bedeutet, dass die Straftat vorher aufgrund eines Gesetzes mit Strafe angedroht sein muss. Diese Tatbestände müssen für den Bürger klar und verständlich sein und einsehbar sein. Allerdings schützt die Unwissenheit nicht vor Strafe. Jeder Bürger muss sich also über die Strafgesetze informieren. Hauptsächlich werden die Straftatbestände im Strafgesetzbuch (StGB) festgelegt. Wichtige Kategorien von Straftatbeständen sind: 

  • Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit, zu denen zum Beispiel Mord, Körperverletzung oder Totschlag zählen
  • Straftaten gegen das Vermögen, zu denen Raub, Diebstahl, Betrug oder Sachbeschädigung gehören. 

Auch Straftaten wie Urkundenfälschung, Insolvenzstraftaten oder Vergewaltigung sind im StGB zu finden. Weitere Straftatbestände gibt es im Nebenstrafrecht. Hierzu zählen insbesondere Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gemäß der §§ 22 bis 22b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln oder Drogen wie Cannabis, LSD oder Kokain gemäß den §§ 29 bis 31 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). 

Die Straftatbestände werden unterteilt in Vergehen und Verbrechen. Dabei richtet sich die Einteilung nach der Höhe der Strafandrohung, wobei für Verbrechen mindestens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr angedroht werden muss. Ordnungswidrigkeiten ähneln Straftaten, werden jedoch nicht vor einem Strafgericht behandelt. Bei einer Ordnungswidrigkeit macht sich der Täter nicht strafbar.

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Das Strafverfahren – wie läuft es ab?

Alles beginnt mit dem Ermittlungsverfahren

Das formelle Strafrecht regelt den Strafprozess. Besteht ein Anfangsverdacht, muss die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren anstrengen. Dieses ist bereits Teil eines Strafprozesses und richtet sich nach der Strafprozessordnung (StPO). Zusätzlich regelt das Jugendgerichtsgesetz (JGG) Besonderheiten im Umgang mit minderjährigen Beschuldigten. Das Ermittlungsverfahren wird mit einer Verfahrenseinstellung oder einer Anklage abgeschlossen. Entscheidend ist hierbei, inwieweit die Staatsanwaltschaft eine gedachte Verurteilung nach dem Tatvorwurf für möglich hält. Sollte sich der Verdacht erhärten, wird die Anklage gegen den Beschuldigten, beziehungsweise nunmehr Angeklagten, erhoben. Bei leichteren Delikten, also nur bei Vergehen, wird meist ein Strafbefehlsverfahren angestrengt. Hierbei kommt es nicht zu einer mündlichen Hauptverhandlung. Sollte der Beschuldigte oder sein Vertreter dem widersprechen oder erlässt das Strafgericht einen Eröffnungsbeschluss, kommt es zu einem Strafprozess.

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Vor Gericht ist man in Gottes Hand…

In der Hauptverhandlung versucht das Gericht, durch freie Würdigung der ermittelten Beweise, so auch zum Beispiel der Vernehmung von Zeugen, die Wahrheit zu finden. Grundsätzlich wird der Angeklagte als unschuldig vermutet gemäß der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo). Demnach ist die Staatsanwaltschaft in der Pflicht, den Tatvorwurf zu beweisen. Der Hauptverhandlung können sich Geschädigte aus einer Straftat als Kläger anschließen. Die sogenannten Nebenkläger haben bestimmte Rechte, wie zum Beispiel das Recht, Zeugen oder Angeklagten zu befragen oder können so der Hauptverhandlung beiwohnen. 

Davon zu unterscheiden ist das Adhäsionsverfahren. Mit einem Adhäsionsantrag kann ein Verletzter beziehungsweise Geschädigter zivilrechtliche Ansprüche (zum Beispiel auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz) gegen den Täter geltend machen, die sich aus der Straftat ergeben. Weil es dem Strafverfahren anhaftet, ist ausnahmsweise auch das Strafgericht für solche Ansprüche zuständig. Der Strafprozess kann jederzeit eingestellt werden. Kommt es nicht dazu, ist dem Angeklagten das Letzte Wort zu erteilen. Anschließend verkündet das Strafgericht das Urteil, welches entweder Freispruch oder Verurteilung in Verbindung mit einem Strafmaß lautet.

Sie fragen sich, welche Konsequenzen Sie befürchten müssen?

Nach dem Schuldspruch – die Vollstreckung

Zuletzt beginnt das Vollstreckungsverfahren, das durch das Strafvollstreckungsrecht beschrieben wird. Das Strafvollstreckungsrecht als Kombination aus der StPO und der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) regelt die Vollstreckung der Freiheits- und Geldstrafen, aber auch die Maßregelungen der Besserung und Sicherung wie zum Beispiel die Sicherungsverwahrung oder den Entzug der Fahrerlaubnis. Hierfür ist weiterhin die Staatsanwaltschaft zuständig. Der Strafvollzug hingegen bezieht sich nur auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen gemäß des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG), womit die Strafvollstreckungskammern – besondere Abteilungen der Landgerichte – und die ansässigen Justizvollzugsanstalten beauftragt sind.

Sie wurden verurteilt und wünschen Vollzugslockerung? Wir bewahren Sie vor unfairen harten Strafen.

Bei einer Strafanzeige – das müssen Sie beachten

Sie haben sich strafbar gemacht? Ihnen drohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen? Gegen Sie wird ermittelt? Sie sind Opfer einer Straftat geworden? Dann nicht voreilig handeln. Juristische Laien machen schnell Fehler, die im späteren Strafverfahren gegen sie verwendet werden. Auch vermeintlich neutrale oder positive Aussagen sind gefährlich, weil sie die Polizei und Richter darin ein Schuldeingeständnis sehen könnten. Als Beschuldigter haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht; das heißt, Sie müssen nur Ihre Personalien angeben, darüber hinaus sich aber nicht äußern. Als Zeuge haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf Angehörige. Alle Ermittlungsbehörden und Gerichte müssen Sie belehren und über die Möglichkeit einer rechtlichen Verteidigung (durch einen frei gewählten Rechtsanwalt oder einen Pflichtverteidiger) informieren. Nutzen Sie Ihr gutes Recht und kontaktieren Sie uns als Fachanwalt für Strafrecht. Rufen Sie uns so früh wie möglich an, damit Sie keine Fristen verpassen. 

Sie sind Täter/Sie sind Opfer? - Ihre Rechte und Pflichten

Gegen mich wird ermittelt. Was soll ich tun?

Machen Sie keine Aussage und rufen Sie uns sofort an. Wir geben eine schnelle und kostenlose Ersteinschätzung. Wenn Sie unser Mandant sind, bearbeiten wir umgehend Ihren Fall. In enger Absprache mit Ihnen stellen wir die nötigen Anträge. Wir treten in Kontakt mit der Polizei und Staatsanwaltschaft und bemühen uns um die Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Sollten Sie angeklagt sein, verteidigen wir Sie vor Gericht, indem wir eine Verteidigungsstrategie mit Ihnen erarbeiten. Diese zielt, abhängig von den Erfolgsaussichten auf die Einstellung, Freisprechung oder geringste Strafmaß. Hierzu bringen wir entlastende Beweismittel, bieten einen Täter-Opfer-Ausgleich an oder rügen Verfahrensfehler. Zur Not setzen wir Ihr Recht auf, mittels Beschwerde und Revision in höheren Instanzen durch. Im Übrigen übernehmen wir sämtliche Kommunikation, damit Sie so wenig Sorgen wie möglich haben.

Ich wurde Opfer einer Straftat. Wie hilft man mir?

Als Opfer einer Straftat können Sie als Nebenkläger und in einem Adhäsionsverfahren an einem Strafprozess mitwirken. Als Opferanwalt vertreten wir Sie als Nebenkläger, um an der Verurteilung des Täters mitzuwirken. Auch stellen wir in Absprache mit Ihnen die nötigen Strafanträge, damit Sie als Opfer einer Straftat sicher wissen, dass der Täter seine Strafe erhält. Wenn Ihnen aus der Straftat ein Schaden entstanden ist, machen wir Ihren Schadensersatzanspruch mittels Adhäsionsverfahren geltend. Wir vertreten Sie und stellen die benötigten Anträge, damit Sie als Geschädigter schnell und unkompliziert von dem Täter eine Entschädigung und Wiedergutmachung erhalten.

Unsere Tätigkeiten sind eng mit der aktuellen Rechtsprechung verknüpft.

Aufgrund der Unterschiedlichkeit jeder einzelnen Situation muss selbst bei „einfachen“ Delikten wie kleinen Drogendelikten oder Urkundenfälschung stets eine neue Überprüfung vorgenommen werden. Diese Auffassung vertrat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) und entschied, dass verdeckte Ermittler zwar als Scheinkäufer im Drogenmilieu auftreten dürfen, um Drogendealer aufzuspüren. Allerdings ist es der Polizei nicht gestattet, Klein-Dealer zu größeren Mengen zu verleiten. Hingegen ist Anstiftung in Fällen der IS-Werbung durchaus von Relevanz. Das Oberlandesgericht Hamburg verurteilte einen Mann zu einer Haftstrafe von drei Jahren, der über soziale Medien für den Glaubenskrieg (Dschihad) warb. Dies fügt sich in andere Straftaten ein, bei denen sich die sogenannten IS-Rückkehrer nun verantworten müssen. Ebenso sorgte eine hitzige Debatte über gefälschte Impfausweise für Aufregung. Die Generalstaatsanwaltschaft Niedersachsen und das Landgericht Osnabrück prüften, ob das Vorlegen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke zum Erhalt des digitalen Impfzertifikats als Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB betrachtet werden kann. Der Gesetzgeber reagierte nun auf eine vermeintliche Gesetzeslücke und bestraft die Herstellung und Vorlage eines gefälschten Impfzertifikats mit den neuen Paragraphen 277 und 279 StGB.

 

Wir unterstützen Sie dabei, das Beste aus der aktuellen Rechtslage zu machen.

Unsere Leistungen für Sie

Als Fachanwälte für Strafrecht sind wir gemäß § 13 der Fachanwaltsordnung (FAO) zuständig für alle Belange des Strafrechts, einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Sobald Sie uns beauftragen, werden wir Ihren Fall umgehend bearbeiten. Unser Leistungsspektrum umfasst insbesondere folgende Tätigkeitsbereiche:

Einzeltaten:

  • Einfacher Diebstahl
  • Schwerer Diebstahl
  • Betrug (Wirtschaftsstrafrecht)
  • Sachbeschädigung
  • Körperverletzung
  • Rauschgiftdelikte
  • Ausländerrechtliche Verstöße
  • Sexualdelikte
  • Straftaten gegen das Leben

Jugendstrafrecht:

  • Alle oben genannten Straftaten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Jugendstrafrechts

Einordnung der oben genannten Straftaten nach StGB:

  • Eigentumsdelikte: Einfacher Diebstahl, Schwerer Diebstahl
  • Sachbeschädigung
  • Körperverletzung / Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
  • Sexualdelikte / Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Einordnung nach Nebenstrafgesetzen:

  • Betäubungsmittelgesetz / Rauschgiftdelikte
    • Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln
    • Gewerbsmäßiger unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln
    • Bandenmäßiger gewerbsmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln
  • Verbreitung und Herstellung von Selbstladewaffen
  • Ausländerrechtliche Verstöße
    • Aufenthaltsgesetz
      • Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern
    • Asylgesetz
      • Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
    • Freizügigkeitsgesetz

Opfervertretung (in allen oben genannten Fällen)

Wir sind spezialisiert auf die Bearbeitung von Fällen im Bereich des Strafrechts und unterstützen Sie gerne in allen damit verbundenen Fragen.

Häufige Fragen (FAQ)

Es ist am besten, gar nicht zu antworten. Sie müssen lediglich Ihre Personalien angeben. Als Beschuldigter haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht, als nahestehender Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht. Jede Aussage oder jedes Verhalten, außer Schweigen, kann und wird gegen Sie verwendet werden.

Ein Strafbefehlsverfahren ermöglicht ein vereinfachtes Verfahren bei kleinen Straftaten. Nach Erhalt des Strafbefehls haben Sie eine Frist von 14 Tagen, um Einspruch einzulegen. Bei Einlegung des Einspruchs wird im Rahmen einer Hauptverhandlung weiterverhandelt.

Als Beschuldigter einer Straftat haben Sie das Recht, von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Es ist ausreichend, lediglich Ihre Personalien anzugeben und sich nicht weiter zum Tatvorwurf zu äußern. Sie sollten dieses Recht nutzen, da jede Handlung außer dem Schweigen gegen Sie verwendet werden kann.

Jeder hat das Recht, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, wenn er durch seine Aussage sich selbst belasten würde oder wenn er eine enge persönliche Beziehung (wie z.B. Ehepartner) oder eine sachliche Beziehung (wie z.B. Geistlicher, Arzt, Journalist) zum Beschuldigten hat. In solchen Fällen ist er nicht verpflichtet, ein Zeugnis abzulegen, um den Beschuldigten nicht zu belasten.
Mit Hilfe eines Adhäsionsverfahrens ist es möglich, zivilrechtliche Ansprüche, die in der Regel aus einer Straftat resultieren (in der Regel Schadensersatz), dem Strafverfahren anzuschließen. Dies ermöglicht es Opfern, schneller und einfacher entschädigt zu werden.
Neben Strafen können Urteile auch sog. Maßregelungen zur Sicherung und Besserung beinhalten. Diese dienen nicht der Bestrafung, sondern dem Schutz Dritter vor gefährlichen Straftätern, und können daher auch schuldunfähige Straftäter treffen. Im StGB sind z.B. Berufsverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung geregelt.

Ein Vergehen liegt vor, wenn ein Straftatbestand einen Strafrahmen von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe hat. Werden hingegen mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe als Strafrahmen festgelegt, handelt es sich um ein Verbrechen. Dabei ist zu beachten, dass der Versuch eines Verbrechens immer strafbar ist und einen Verteidiger erfordert. Der Versuch eines Vergehens hingegen ist nur dann strafbar, wenn dies in einem entsprechenden Gesetz festgelegt ist. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, eine Strafverteidigung in Anspruch zu nehmen.

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterscheidet zwischen drei Mengenklassifikationen: geringe Menge, Normalmenge und nicht geringe Menge. Es ist grundsätzlich strafbar, unabhängig von der Menge. Allerdings kann bei einer geringen Menge von der Strafbarkeit abgesehen werden. Die Richtwerte für die geringe Menge variieren je nach Bundesland und reichen von 6 bis 15 Gramm.

Im Gegensatz zu Ordnungswidrigkeiten werden Straftaten vor dem Strafgericht verhandelt. Ein Strafprozess kann mit einer Verurteilung abschließen, während bei einer Ordnungswidrigkeit eine Verwarnung oder ein Bußgeld verhängt wird. Im Unterschied zur Straftat ist die Frage nach der Schuld bei Ordnungswidrigkeiten irrelevant.

Normalerweise werden Straftaten automatisch von den Behörden verfolgt. Bei bestimmten Delikten, die eine Anzeige erfordern (z.B. Hausfriedensbruch, Familiendiebstahl, Körperverletzung), muss jedoch ein Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden, damit die Strafverfolgung eingeleitet werden kann.

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